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Nr. 50/2018/6

Versuchtes Führen eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand – Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG; Art. 2 der Verordnung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

Schaffhausen · 2019-03-26 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wer sich qualifiziert angetrunken in ein Fahrzeug setzt – mit der Absicht dieses zu führen – und bei laufendem Motor einschläft, macht sich des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand schuldig (E. 3.3). Versuchte Begehung (E. 3.4).